AGB: (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

  1. Die Mindestlaufzeit eines Abos ist 1 Jahr. Bei Umzug oder Todesfall gibt es eine Abschlussrechnung.
  2. Wenn das Abo nicht auf das Jahr bzw. den Jahrestag gekündigt wird, gibt es eine Abschlussrechnung, da der Preis auf ein Jahr berechnet wurde und nicht auf einen Monat.
  3. Die geschätzten Stunden beim Abo sind ein Richtwert mit einem Toleranzbereich von 10%. Wenn es weniger oder mehr gibt, muss das Abonnement nach dem ersten Testjahr angepasst oder gekündigt werden.
  4. Beim Garten-Abonnement haben wir die Flexibilität und können selber ohne Anmeldung entscheiden, wann und wie lange wir für einen Durchgang vorbeikommen. Wenn eine Anmeldung gewünscht wird, kann dies zusätzlich ins Abo gebucht werden (Mehraufwand).
  5. Der Monatspreis muss immer für den aktuellen Monat bezahlt werden, spätestens bis zum 28. Tag des Monats.
  6. Abo-Kunden können Wünsche anbringen, grössere Arbeiten müssen aber mit uns mind. 1 Monat vorher abgesprochen werden wegen der Tagesplanung.
  7. Kleinere Zusatzarbeiten, die nicht im Abo sind, werden ab einem Aufwand von 15 Minuten aufgeschrieben und kommen auf eine Sammelrechnung. Die Sammelrechnung wird jeweils Ende Jahr oder bei Kündigung der Mitgliedschaft in Rechnung gestellt. Hier ist keine zusätzliche Offerte erforderlich.
  8. Wir schneiden im Abo nur Bäume bis zu einer Höhe von max. 8 Meter, höhere im Einzelauftrag mit einem Partnerbetrieb.
  9. Nach der Vegetation: Wir binden die Gräser, lauben den Garten, schneiden die Stauden bis Ende Jahr. Den starken Jahresrückschnitt an Bäumen und Sträucher erledigen wir zwischen Januar und April. Form- oder Grenzschnitte erledigen wir im ganzen Jahr.
  10. Wässern oder Winterdienst gehören nicht zu den Aufgaben eines Abos. Dies wird nur im Einzelauftrag erledigt. Was jedoch geht, ist das jährliche Aufbauen und Einwintern Ihrer automatischen Bewässerungsanlage.
  11. Eine Offerte ist 3 Monate gültig, danach muss eine Arbeit neu beurteilt werden.
  12. Das erste Jahr, bzw. Testjahr, im Abonnement zählt. Alle Arbeiten, die Sie im Abo haben möchten, müssen auch innerhalb des Testjahres erledigt werden. Nach dem Testjahr haben Sie keinen Anspruch auf eine Arbeit, die nicht im Testjahr erledigt wurde.
  13. Wird ein neuer Dienstleistungsvertrag unterzeichnet, ist der ältere Vertrag automatisch ungültig. Es kann immer nur 1 Vertrag gültig sein.
  14. Zu der Grüngut-Entsorgung gehört das Schnittmaterial, das durch unsere Arbeiten entsteht. Der Abo-Kunde darf jedoch das eigene Grüngut in kleineren Mengen bis max. 250 kg im Jahr mitgeben. Alles darüber, z.B. ein riesiger Asthaufen, nur im Einzelauftrag.
  15. Bei der Arbeit „Hecken schneiden“ ist der Formschnitt mit der Heckenschere gemeint. Wenn es von Hand wünscht wird, muss dies zwingend erwähnt werden, dann kommt die Position „Hecken von Hand schneiden“ in den Dienstleistungsvertrag. Ebenfalls ist eine Heckenkürzung in mehrjährigem Gehölze nicht inbegriffen und muss im Einzelauftrag erledigt werden.
  16. Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängeln der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer. Von der Haftung ausgeschlossen sind: Mängel durch Elementarereignisse • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teilweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss, Sauerklee und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nötige Tragfähigkeit verfügt • Der Eintrag von Flugsamen.
  17. Wird die Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, wird pro Mahnung eine Gebühr von 40 Franken fällig. Wird bei der 2. Mahnung ebenfalls nicht fristgerecht bezahlt, wird ein Verzugszins von 5% fällig.
  18. Mit Erteilung eines Auftrags erklärt sich der Kunde, mit den AGB einverstanden zu sein.
  19. Werden ausserhalb der Offerte weitere Aufträge erteilt, muss der Kunde vorgängig die Zusatzkosten bei uns anfragen, wird das nicht gemacht, ist der Kunde automatisch mit den Mehrkosten einverstanden.
  20. Einzelaufträge sind immer nach effektivem Aufwand, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, zu bezahlen.
  21. Für die CGU Website und Soziale Medien (wie z.B. Instagram, Facebook) machen wir gelegentlich Fotos. Für die Verwendung muss kein Einverständnis eingeholt werden, solange die Fotos neutral ohne Angaben des Kunden (Name, Strasse) verwendet werden. Der Kunde kann jedoch jederzeit die Löschung verlangen oder uns vorgängig informieren, dass es nicht erwünscht wird.
  22. Bei Einzelaufträgen dürfen wir nach Auftragserteilung eine Anzahlung verlangen.
  23. Um die Nachhaltigkeit zu fördern, verlangen wir pro Papierrechnung eine Gebühr.
  24. Ein Bewässerungssystem ist lediglich eine Hilfe. Jeder Eigentümer ist dafür selber verantwortlich und muss es regelmässig kontrollieren. Für einen Folgeschaden bei Defekt, leeren Batterien oder Sonstiges können wir nicht dafür verantwortlich gemacht werden.
  25. Wenn Hindernisse auf die von uns zu pflegenden Flächen sind, ist der Kunde selber verantwortlich diese zu entfernen. Wir erledigen unsere Arbeiten bis zum Hindernis, entfernen diese jedoch nicht, ausgenommen nach Aufwand im Einzelauftrag. Entfernen wir ein Hindernis, übernehmen wir keine Garantie auf die Stabilität, bzw. mögliche Beschädigungen wie z.B. alte Möbel die auseinander fliegen. Entfernt der Kunde ein Hindernis nachdem wir wieder gegangen sind, muss dieser auf den nächsten regulären Durchgang warten oder einen Extra Weg gemäss Einzelauftrag bezahlen.
  26. Bei diversen Arbeiten, wie z.B. Bodenplatten mit Hochdruckreiniger säubern, kann es am Gebäude Verschmutzungen geben. Die Fassade säubern wir so gut wie möglich mit dem Wasserstrahl. Für eine gründliche Reinigung wie zum Beispiel an Fenster ist der Kunde selber verantwortlich.

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